Allgemeine Geschäftsbedingungen für TrabiFahrten.de:
§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle zwischen dem Mieter und TrabiFahrten.de abgeschlossenen Mietverträge über Kraftfahrzeuge. Es gilt die in den Geschäftsräumen ausliegende Preisliste (einsehbar unter https://trabifahrten.de).
§ 2 Vertragsschluss, Mieter, berechtigte Fahrer
Der Mieter hat bei Übergabe des Fahrzeugs eine gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel und einen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Der Mieter muss das 23. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterschrift des Mieters zustande. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag genannten Personen gefahren werden. Firmenkunden sind verpflichtet, TrabiFahrten.de über die Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte zu informieren und die Fahrerlaubnis der berechtigten Fahrer zu überprüfen. Der Mieter haftet für das Verhalten des Fahrers wie für sein eigenes.
§ 3 Pflichten des Mieters
Der Mieter und der Fahrer sind sich bewusst, dass das Fahrverhalten älterer Fahrzeuge nicht dem moderner Fahrzeuge entspricht und haben ihr Fahr- und Bremsverhalten diesen Gegebenheiten anzupassen. Oldtimer können nicht die Betriebssicherheit moderner Fahrzeuge aufweisen, da sie weitgehend dem damaligen Stand der Technik entsprechen. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr und nicht für Fahrschulübungen verwendet werden. Das Fahrzeug darf nicht zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere zu Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder zu den dazugehörigen Übungsfahrten, zu Fahrzeugtests oder zu Fahrsicherheitstrainings verwendet werden. Das Mietfahrzeug darf nicht zur Begehung von Straftaten verwendet werden, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Der Transport von leicht entzündlichen, giftigen oder anderweitig gefährlichen Stoffen ist strengstens untersagt. Dem Fahrer ist es strengstens untersagt, das Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, auch in geringsten Mengen, zu führen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und -papiere unaufgefordert zurückzugeben. Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben. Die Abrechnung der Benzinkosten erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeuges, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Nutzung des Mietfahrzeuges im Ausland ist untersagt.
§ 4 Reparaturen
Treten am Mietfahrzeug Betriebsstörungen oder sonstige technische Mängel auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Der Vermieter veranlasst die Beseitigung des Schadens. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter alle Schäden und Betriebsstörungen unaufgefordert anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters eigene Reparaturversuche zu unternehmen und haftet bei Zuwiderhandlung für den entstandenen Schaden. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters kostenpflichtige Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die Kostenübernahme abzulehnen.
§ 5 Verhalten bei Unfällen
Unfall im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das zu einem Sachschaden am Mietfahrzeug führt. Dabei ist es unerheblich, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer an dem Unfall beteiligt ist oder nicht. Im Falle eines Unfallschadens hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen und bis zu deren Eintreffen am Unfallort zu verbleiben. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündliche oder schriftliche Schuldanerkenntnisse abzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über einen Unfall zu informieren. Auch bei Bagatellschäden ist dem Vermieter ein ausführlicher Bericht unter Beifügung einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen und evtl. Zeugen enthalten. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, damit dieser entsprechende Maßnahmen einleiten kann.
§ 6 Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Mietwagenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100 Mio. €, höchstens jedoch 15 Mio. € je geschädigte Person.
§ 7 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges mit einer Selbstbeteiligung von 200 Euro je Fahrzeug. Bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß §§ 2, 3, 4, 5 dieser Bedingungen haftet der Mieter für Reparaturkosten in voller Höhe, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, soweit er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Darüber hinaus hat der Mieter auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Gebühren zu ersetzen. Der Mieter haftet in vollem Umfang bei Verletzung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere für Schäden, die durch die Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (§ 2) oder zu einem verbotenen Zweck (§ 3) entstehen. Der Mieter haftet ferner in vollem Umfang bei Unfallflucht, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden durch unsachgemäße Bedienung.
Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für alle von ihm oder Dritten, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachten Besitzstörungen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die von Behörden oder sonstigen Stellen wegen solcher Verstöße gegen den Vermieter erhoben werden.
§ 8 Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassene Gegenstände; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Für Ausfälle von Fahrzeugen während der vereinbarten Mietzeit, gleichgültig ob aus technischen Gründen, durch Unfall oder höhere Gewalt, kann der Vermieter nur das für den betreffenden Ausfallzeitraum gezahlte Nutzungsentgelt erstatten, nicht jedoch Schadenersatz oder Ausfallzeiten. Dies gilt insbesondere für mit der Mietzeit verbundene Veranstaltungen, Events, Filmaufnahmen oder sonstige Termine.
§ 9 Kündigung
Die Parteien sind berechtigt, das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Wichtige Gründe sind insbesondere
– Zahlungsverzug allgemein
– mangelnde Pflege des Fahrzeuges
– unsachgemäßer und rechtswidriger Gebrauch
– Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses, z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, so ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und allen Fahrzeugschlüsseln unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
§ 10 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gelten zu Gunsten und zu Lasten des berechtigten Fahrers.
Soweit und solange in diesen AGB und im Mietvertrag nichts geregelt ist, gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend.
§ 11 Datenschutzklausel
Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts ist die Trabant Vermietung Chemnitz. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden von der Trabant Vermietung Chemnitz zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung und -beendigung erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung sowie an die zuständige Behörde oder sonstige Stelle zur unmittelbaren Geltendmachung von Buß- und Verwarnungsgeldern.
Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.